Ein Schwerbehinderter hat nur dann Anspruch auf Kfz-Hilfe, die ihm durch entsprechende Ausstattung das Autofahren trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung ermöglicht, wenn er infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Dabei muss die Behinderung so erheblich sein, dass sie den Betroffenen zur Benutzung eines Autos zwingt.
Diese Voraussetzungen verneinte das Sozialgericht Mainz bei einer jungen Frau, der wegen eines seit ihrer Kindheit deutlich verkürzten und in der Beweglichkeit eingeschränkten rechten Arms ein Grad der Behinderung von 80 Prozent – allerdings ohne Merkzeichen – zugesprochen wurde. Die Schwere und Art der Behinderung machte es der Antragstellerin nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die nahegelegene Stadt zur Arbeit bzw. Ausbildung zu fahren, da sie sich mit ihrem gesunden Arm hinreichend festhalten konnte. Den Einwand der Frau, sie müsse ihre kleine Tochter, die sie vorher zur Kindertagesstätte bringen müsse, im Bus festhalten, ließ das Gericht als rein privaten Grund nicht gelten. Im Übrigen war die Kita nur einen Kilometer von der Wohnung entfernt und wäre somit problemlos zu Fuß zu erreichen gewesen.
Urteil des SG Mainz vom 31.01.2013
Aktenzeichen: S 10 R 9/11
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