Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. An das Vorliegen der Voraussetzungen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Der Erblasser muss sich in so naher Todesgefahr befinden, dass weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch die Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister möglich ist.
Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des Gesetzes reicht es für das Oberlandesgericht Hamm nicht aus, dass der Erblasser – wie hier – an einer bösartigen metastasierenden Krebserkrankung litt, aufgrund derer er nach der Bewertung des als Zeugen auftretenden behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte. Auch dass der Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf einen Samstagvormittag fiel, an dem die Erreichbarkeit eines Notars durch die im Hospiz einer Großstadt befindliche Erblasserin erschwert, aber nicht ausgeschlossen war, stellte keinen ausreichenden Grund dar. Im Ergebnis erklärte das Gericht das Nottestament, mit dem u.a. der Sohn der Erblasserin enterbt werden sollte, für unwirksam.
Beschluss des OLG Hamm vom 10.02.2017
Aktenzeichen: I-15 W 587/15
ErbR 2017, 348