Ist ein Arbeitnehmer wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit laut Tarifvertrag unkündbar, schließt dies nur das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung aus. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt gleichwohl bestehen. Allerdings sind die von den Arbeitsgerichten an eine solche Kündigung gestellten Anforderungen besonders hoch.
Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz reichte das Fehlverhalten des Betreuers einer Wohngruppe mit Jugendlichen nicht aus, der mehrfach seine Aufsichtspflichten verletzt, sich mehrmals verspätet krank gemeldet und wiederholt seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen hatte. Der Arbeitgeber konnte im Kündigungsschutzverfahren nicht schlüssig darlegen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiteren Fehlverhaltens bestand.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.03.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 720/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz