Unzulässige Telefonwerbung kann richtig teuer werden. Dies musste ein Telekommunikationsunternehmen erfahren, das sich im Rahmen eines im Internet veranstalteten Gewinnspiels in unzulässiger Weise die Telefonnummern der Teilnehmer erschlichen hatte. Teilweise konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen hatten.
Das Landgericht Berlin sah in den unzulässigen Werbeanrufen eine besonders schwerwiegende, massive Beeinträchtigung der Privatsphäre der Angerufenen. Deshalb und auch angesichts der Vielzahl der Werbeanrufe verhängte das Gericht gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro.
Urteil des LG Berlin vom 06.08.2011
Aktenzeichen: 15 O 762/04
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