Behauptet der Bauherr, der von ihm beauftragte Architekt habe die vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, trägt er uneingeschränkt die Beweislast dafür, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ist dieser Nachweis erbracht, sind als Maßstab bei der Berechnung des Honoraranspruchs des Architekten die vereinbarten und nicht die tatsächlichen Baukosten zugrunde zu legen.
Urteil des BGH vom 06.10.2016
Aktenzeichen: VII ZR 185/13
IBR 2016, 702
BauR 2017, 134