Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Bauingenieur Honoraransprüche zustehen, wenn die Beauftragung durch eine Kommune wegen der fehlenden Schriftform gemäß dem Kommunalverfassungsgesetz unwirksam ist.
Zunächst stellten die Richter klar, dass ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Honorars gemäß § 631 BGB wegen der Formnichtigkeit der Beauftragung nicht besteht. Hat die Kommune die Ingenieurleistung jedoch verwertet, kommt bei fehlender Genehmigung des Vertragsschlusses durch die zuständige Behörde ein Honoraranspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Insoweit stehen die gemeindlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen der Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich nicht entgegen.
Urteil des OLG Braunschweig vom 30.06.2016
Aktenzeichen: 8 U 97/15
NJW-RR 2016, 1493