Der Betreiber eines Hotels muss bis zum Boden reichende Glaselemente mit geeigneten Kennzeichnungen in Augenhöhe versehen. Läuft ein Hotelgast gegen die gläserne, ungesicherte Einfassung der Drehtür am Eingang des Hotels und zieht sich dabei Verletzungen zu, kann er von dem Hotelbetreiber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz verlangen.
Allerdings musste sich die gegen die gläserne Einfassung gestoßene 86-jährige Hotelbesucherin ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, da die Glasfläche – wenn auch nicht leicht – wegen der weißen Einrahmung grundsätzlich erkennbar war. Zudem wies die gesamte räumliche Situation eine gewisse Unübersichtlichkeit auf, weshalb eine besondere Vorsicht geboten war.
Urteil des OLG Schleswig vom 22.06.2017
Aktenzeichen: 11 U 109/16
Wirtschaftswoche Heft 30/2017, Seite 85