Der Betreiber eines Hotels haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen (hier Download eines urheberrechtlich geschützten Pornofilms), die über den hoteleigenen WLAN-Anschluss erfolgen, wenn Gäste und Bedienstete dahingehend belehrt wurden, keinen widerrechtlichen Up- oder Download von Dateien vorzunehmen und der WLAN-Anschluss durch eine handelsübliche und zum Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gesichert ist.
Hinweis: Erfolgte die Belehrung des Hotelgastes – wie hier – lediglich mündlich, kann dies im Prozess mit dem Urheberrechtsinhaber zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen. Daher ist ratsam, die Nutzungsbedingungen den Hotelgästen auszuhändigen und die Kenntnisnahme durch Gegenzeichnung bestätigen zu lassen.
Urteil des AG Koblenz vom 18.06.2014
Aktenzeichen: 161 C 145/14
JurPC Web-Dok. 113/2014