Der Betreiber einer gewerblichen Internetseite zur Vermittlung von Hotelübernachtungen muss, auch wenn er nur als Vermittler tätig ist, die vom Verbraucher zu zahlenden Endpreise angeben. Endpreise im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) sind die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Wird von dem Vermittler ein Serviceentgelt für die Buchung der Reise nicht zumindest mit einem Sternchenhinweis angegeben, liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Urteil des KG Berlin vom 25.10.2011
Aktenzeichen: 5 U 93/10
Magazindienst 2012, 39