Nach den meisten Landesbauordnungen können Garagen mit gewissen Einschränkungen direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden (so genanntes Grenzgaragenprivileg). Diese Regelung gilt jedoch laut Verwaltungsgericht Mainz nicht für einen Bau, den ein Grundstückseigentümer mit einer Türöffnung zur Gartenseite hin und mehreren Fensteröffnungen errichtet hat und der über eine schön gestaltete Holzdecke verfügt, aber von der Straße aus nicht zugänglich ist. Ein derartiges Gebäude wird auch nicht dadurch zu einer Garage, dass der Eigentümer es als solches bezeichnet und darin zwei schwere Motorräder unterstellt. Eine Garage erfordert begrifflich, dass sie zur Unterstellung eines Pkws geeignet ist und über eine Zufahrt zur Straße verfügt. Eine mögliche Nutzung durch Motorräder reicht hingegen nicht aus. Da mit dem Gebäude somit die vorgeschriebenen Grundstücksabstände nicht beachtet wurden, musste es laut Gerichtsbeschluss wieder beseitigt werden.
Urteil des VG Mainz vom 15.01.2008
Aktenzeichen: 3 K 454/07.MZ
RdW Heft 9/2008, Seite VI