Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterliegen nicht der Steuerpflicht. In dem vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall ging es um einen Schäferhund, der nachweislich zur Bewachung eines Bauernhofs und zur Bewachung einer aus 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt wurde.
Urteil des VG Trier vom 01.10.2009
Aktenzeichen: 2 K 327/09.TR
Pressemitteilung des VG Trier