Auf wenig Verständnis bei staatlichen Ordnungshütern dürfte eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg treffen. Der Strafrichter sah in der Äußerung eines Besuchers der Untersuchungshaftanstalt gegenüber einem Justizvollzugsbeamten „Ich hau dir auf die Fresse“ weder eine strafbare Bedrohung noch eine Beleidigung. Weder der Ausdruck „Fresse“ noch das „Duzen“ wertete das Gericht als Verletzung des Ehrgefühls des Beamten. Vielmehr handelte es sich um eine bloße Unhöflichkeit und Aufmüpfigkeit gegenüber einer hoheitlichen Maßnahme eines Staatsbediensteten. Dies ist nicht strafbar. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Urteil des AG Hamburg vom 10.03.2009
Aktenzeichen: 256 Cs 190/08
NJW Heft 28/2009, Seite X