Eine GmbH muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch dann bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat, aber im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Der Umstand, dass keine Unternehmensgewinne mehr erzielt werden, wirkt sich allein auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus.
Urteil des VG Koblenz vom 29.09.2008
Aktenzeichen: 3 K 393/08.KO
Wirtschaftswoche Heft 44/2008, 179