Eine GmbH unterhielt mehrere Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet. Die jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern erhoben an jeder Betriebsstätte den Kammerbeitrag. Die GmbH sah in der Mehrfacherhebung der Beiträge einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit und ließ es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen.
Bereits 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht die Pflichtzugehörigkeit einer GmbH mit dem Grundgesetz für vereinbar (1 BvR 1806/98) erklärt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah nun auch die mehrfache Festsetzung eines Beitrags für ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen IHK-Bezirken nicht als unverhältnismäßig an.
Urteil des Niedersächsischen OVG vom 08.10.2008
Aktenzeichen: 11 A 3467/07
Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG