Eine Industrie- und Handelskammer (IHK), die einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits zu deren Vorbereitung Lehrgänge anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn sie nicht auf entsprechende Angebote eines privaten Mitbewerbers hinweist. Erkundigt sich ein Prüfungsbewerber über das Leistungsangebot der IHK und nach Angeboten anderer Anbieter, und erklärt ein Kammermitarbeiter, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl der private Wettbewerber die IHK über sein Angebot informiert hat, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Die beklagte IHK kann sich dabei nicht auf die Unwissenheit des Auskunft gebenden Mitarbeiters berufen.
Urteil des BGH vom 22.04.2009
Aktenzeichen: I ZR 176/06
Der Betrieb 2009, 2150
RdW 2009, 664