Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärte – wie bereits zahlreiche Gerichte zuvor – die Pflichtmitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern für verfassungskonform. Auch einen Verstoß gegen die EU-Gemeinschaft vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Die Industrie- und Handelskammern haben das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe zu berücksichtigen. Zwar dürfen sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs nicht betätigen. Jedoch stellt – wie in diesem Fall von dem klagenden Unternehmer moniert – eine vorübergehende Beteiligung der beklagten IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar. Eine solche Beteiligung verstößt daher nicht gegen den von den Kammern zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Im Ergebnis war die Beitragserhebung gegenüber sämtlichen Gewerbetreibenden rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2010
Aktenzeichen: 6 A 10282/10.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz