Den Anforderungen der tatsächlichen Darlegung kommt ein Inhaber des Internetanschlusses einer Wohngemeinschaft nach, indem er substanziiert und unter Vorlage entsprechender Anlagen vorträgt, dass er selbst im Zeitpunkt der Verletzungshandlung für längere Zeit nicht in Deutschland gewesen ist, sein WG-Zimmer vielmehr untervermietet hat und neben dem Untermieter auch zwei weitere Mitmieter selbstständigen Zugriff auf den WLAN-Router hatten, wobei diese auf Nachfrage angegeben hatten, die streitige Urheberverletzung nicht begangen zu haben. Da der auf Unterlassung und Schadensersatz klagende Filmverlag den Gegenbeweis nicht führen konnte, wurde seine Klage abgewiesen.
Urteil des AG Köln vom 15.02.2016
Aktenzeichen: 137 C 17/15
Wirtschaftswoche Heft 12/2016, Seite 79