Eltern eines 13-jährigen Kindes haften grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Mit dieser Grundsatzentscheidung legt der Bundesgerichtshof an die Haftung der Eltern für über den „Familien-PC“ begangene Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder äußerst liberale Maßstäbe an.
Musikverlage werden es nach dieser Entscheidung zunehmend schwer haben, ihre Ansprüche gegen den Anschlussinhaber durchzusetzen. Andererseits besteht die Gefahr, dass nunmehr zunehmend die Jugendlichen direkt in Anspruch genommen werden, auch wenn sich die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen angesichts (noch) fehlender eigener Einkünfte um Jahre verzögert. Jugendliche haften persönlich nach § 828 Abs. 3 BGB, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben.
Urteil des BGH vom 15.11.2012
Aktenzeichen: I ZR 74/12
JurPC Web-Dok. 184/2012