Seit 1. Januar 2007 unterliegen auch internetfähige PCs als sogenannte neuartige bzw. andersartige Empfangsgeräte der Rundfunkgebührenpflicht. Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nur dann gerechtfertigt, wenn typischerweise – also wie bei herkömmlichen Empfangsgeräten, z.B. Radio, Fernsehgerät und Rekorder – davon ausgegangen werden kann, dass der Besitzer das Gerät tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutzt. Anderenfalls würde die Rundfunkgebühr eine bloße und damit unzulässige Besitzabgabe darstellen.
Das Verwaltungsgericht Berlin meint, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass (internetfähige) PCs typischerweise (auch) zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt werden. Eine solche Nutzung bildet vielmehr auch gegenwärtig einen Ausnahmefall. Dies gilt insbesondere für beruflich verwendete Computer. Typischerweise erfolgt die Nutzung von PCs in Unternehmen oder Behörden zu ganz anderen Zwecken, nämlich zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, für telekommunikative Anwendungen, als Datenbank oder zur Textverarbeitung, jedenfalls zur Erledigung der unternehmenstypischen Aufgaben. Aus dem bloßen Besitz von multifunktionalen Rechnern kann daher nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Im Ergebnis verneinte das Gericht die Verpflichtung eines Unternehmens zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die im Betrieb genutzten PCs.
Die Zahlungspflicht entfiel auch noch unter einem anderen Aspekt: Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist keine Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu entrichten, wenn auf demselben Grundstück „andere“ Rundfunkgeräte – also nicht „neuartige“ – zum Empfang bereitgehalten werden. Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass der Rundfunkgebührenpflichtige für die „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und der Rundfunkgebührenpflichtige für das auf demselben Grundstück bereitgehaltene „andere“ Rundfunkempfangsgerät identisch sein müssen. Daher entfällt die Gebührenpflicht eines Mieters, wenn in demselben Gebäude andere Rundfunkgeräte – also nicht neuartige – zum Empfang bereitgehalten werden.
Urteil des VG Berlin vom 17.12.2008
Aktenzeichen: VG 27 A 245.08
JurPC Web-Dok. 24/2009