Erweckt ein Anlageberater bei einem von ihm angebotenen Immobilienfonds den Eindruck, der Baubeginn für das Objekt stünde unmittelbar bevor, obwohl tatsächlich noch nicht einmal eine Baugenehmigung erteilt wurde, liegt eine bewusste Falschberatung des Anlegers vor. Verliert dieser später ganz oder teilweise sein eingesetztes Geld, kann er von dem Anlageberater den Ersatz seines Schadens verlangen.
Urteil des LG München I vom 12.01.2010
Aktenzeichen: 28 O 24981/07
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