Der Käufer eines bebauten Grundstücks kann sich nur dann auf eine Beschreibung von Eigenschaften des Grundstücks oder des Gebäudes durch den Verkäufer berufen, wenn sie im notariellen Kaufvertrag Niederschlag gefunden hat.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war in einem Exposé und auf der Internetseite des Verkäufers die Wohnfläche eines Hauses mit ca. 200 Quadratmetern und die Nutzfläche mit ca. 15 Quadratmetern angegeben. Nachdem später eine Wohnfläche von lediglich 171,74 Quadratmetern festgestellt wurde, verlangte der Käufer von dem Kaufpreis in Höhe von 550.000 Euro vergeblich einen Betrag von 66.000 Euro zurück, da die Größe des Gebäudes im notariellen Kaufvertrag nicht angegeben war. Nur wenn der Verkäufer weiß, dass seine Angaben nicht zutreffen, haftet er dem Käufer wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Das war hier aber nicht der Fall.
Urteil des BGH vom 06.11.2015
Aktenzeichen: V ZR 78/14
ZIP 2016, 222