Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer eines (fast 70 Jahre alten) Wohnhauses liegt nicht bereits dann vor, wenn er gegenüber dem Käufer den Hinweis unterlässt, dass er sich über die Ursache von sichtbaren Symptomen eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher ist. Werden gutgläubig falsche Angaben gemacht, kann grundsätzlich nicht von einem arglistigen Verhalten ausgegangen werden, auch wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder sogar auf Leichtfertigkeit beruhen mag. Wurde in dem notariellen Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, kann der Verkäufer nicht für den vorliegenden Mangel haftbar gemacht werden.
Urteil des BGH vom 16.03.2012
Aktenzeichen: V ZR 18/11
MDR 2012, 638