Gemäß § 311b Abs. 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich ein Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Dies gilt für sämtliche Abreden im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft. Vereinbaren die Vertragsparteien nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages eine unbefristete Stundung des Kaufpreises, bedarf die Abrede als Änderung des Kaufvertrages zur Wirksamkeit ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 15.06.2012
Aktenzeichen: 2 O 767/11
Pressemitteilung des LG Dessau-Roßlau