Verkäufer, Vermieter oder Verpächter einer Immobilie mit Energieausweis sind verpflichtet, bei einer Immobilienanzeige die gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Makler, der eine derartige Immobilie per Inserat anbietet. Unterlässt er die Angaben, handelt er wettbewerbswidrig und kann deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteile des OLG Hamm vom 04.08.2016
Aktenzeichen: 4 U 137/15 u.a.
Pressemitteilung des OLG Hamm