Der Verkäufer einer vermieteten Immobilie verpflichtete sich in dem notariellen Kaufvertrag – wie allgemein üblich – zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks. Demzufolge löste er vorzeitig den laufenden Immobilienkredit ab, wodurch eine Vorfälligkeitsentschädigung anfiel. Diese Kosten wollte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Das Finanzgericht Düsseldorf spielte dabei nicht mit und versagte die Steuerentlastung mit dem Argument, die Kredittilgung sei Bedingung für den Verkauf, nicht jedoch für die Vermietung gewesen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 11.09.2013
Aktenzeichen: 7 K 545/13 E
BB 2013, 2453