Erleidet ein Polizeibeamter bei einer entsprechend dem Angebot seines Dienstherrn während der Dienstzeit vom Polizeiarzt durchgeführten Grippeimpfung einen Impfschaden, so handelt es sich laut Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht um einen Dienstunfall. Eine Grippeimpfung ist stets überwiegend privat veranlasst. Der Schaden ist somit nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten.
Urteil des OVG des Saarlandes vom 07.12.2011
Aktenzeichen: 1 A 269/11
Wirtschaftswoche Heft 5/2012, Seite 97