Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) muss die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung (Impressum) eines gewerblichen Internetanbieters u.a. Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.
Das Oberlandesgericht Köln hält die Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer (ausnahmsweise) dann für entbehrlich, wenn dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer beispielsweise durch eine Rückrufoption, E-Mail, Chatmöglichkeit zulassen.
Urteil des OLG Köln vom 08.07.2016
Aktenzeichen: 6 U 180/15
JurPC Web-Dok. 143/2016