Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Nicht jede Nichtbefolgung der Impressumspflicht stellt jedoch einen sanktionierbaren Wettbewerbsverstoß dar.
So wird die Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) weder von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr noch von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz gefordert. Hieraus schließt das Kammergericht Berlin, dass die Nichtangabe des Vertretungsorgans keine wesentliche Information nach § 5a Abs. 4 UWG ist, sondern lediglich einen Bagatellverstoß darstellt, der keine strafbewehrte wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigt.
Beschluss des KG Berlin vom 21.09.2012
Aktenzeichen: 5 W 204/12
DB 2012, 2574
K&R 2012, 829