Ein Onlineanbieter wird seiner gesetzlichen Verpflichtung, im Impressum seiner Internetseite neben der E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben, dann nicht gerecht, wenn er hierzu eine Mehrwertdienstnummer nennt, deren Nutzung Kosten bis zu 2,99 Euro pro Minute verursacht.
Urteil des OLG Frankfurt vom 02.10.2014
Aktenzeichen: 6 U 219/13
GRUR-RR 2015, 17