Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage u. a. die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum).
Die Anbieterkennzeichnung muss auch Angaben zum persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. bei einer Kommanditgesellschaft) enthalten. Hierzu gehört auch, dass der Geschäftsführer einer als Komplementärin fungierenden GmbH mit Vor- und Zunamen angegeben wird. Unterlässt dies der Betreiber einer gewerblichen Internetseite, verstößt er gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht und handelt damit wettbewerbswidrig.
Unbeachtlich ist es hingegen für das Oberlandesgericht Düsseldorf, wenn das Impressum kurzzeitig, technisch bedingt für die Dauer der Bearbeitung der Impressumseite, nicht aufrufbar ist. Ansonsten wäre der Betreiber praktisch gezwungen, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2008
Aktenzeichen: 20 U 125/08
JurPC Web-Dok. 203/2008