Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und ggf. Faxnummer angeben (Impressum). Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung auch für Facebook-Seiten gilt, die zu Marketingzwecken genutzt werden.
Hinweis: Die als erste zu dieser Rechtsfrage erlassene Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da sogenannte soziale Netzwerke wie Facebook zunehmend auch von Unternehmen und Freiberuflern zu Werbezwecken genutzt werden.
Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011
Aktenzeichen: 2HK O 54/11
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