Ein privatschriftliches Testament kann prinzipiell auch in Briefform abgefasst werden. Dabei stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob der Inhalt des Briefes bereits eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) darstellt oder eine solche lediglich ankündigt. Ob der Erblasser bei der Verfassung des Briefes Testierwillen hatte, muss unter Heranziehung auch außerhalb der des Schreibens liegenden Umstände ermittelt werden.
Für eine Einsetzung des Adressaten als Alleinerben spricht, wenn der Erblasser, der praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt, unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen unmittelbar bevorstehenden Tod wörtlich ausführt, der Briefempfänger solle sein „Geld erben“. Auf einen Testierwillen kann auch geschlossen werden, wenn der Erblasser den an einen nahen Angehörigen gerichteten Brief entgegen seinen üblichen Gepflogenheiten „förmlich“ mit Vornamen und Nachnamen unterzeichnet.
Hinweis: Selbstverständlich muss auch ein Testament in Briefform handschriftlich abgefasst und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine bzw. PC verfasstes Testament ist formnichtig.
Beschluss des OLG Schleswig vom 29.05.2009
Aktenzeichen: 3 Wx 58/04
FamRZ 2010, 65
OLGR Schleswig 2009, 552