Macht ein deutscher Fahrzeughalter wegen eines in Frankreich von einem nicht versicherten Fahrzeug mit französischem Kennzeichen verursachten Verkehrsunfalls Ansprüche gegenüber der „Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen“ geltend, handelt es sich um Ansprüche nach deutschem Recht, die dementsprechend vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden können. Beklagte war in diesem Fall der „Deutsche Garantiefonds Verkehrsopferhilfe“.
Urteil des AG Hamburg vom 02.11.2008
Aktenzeichen: 54A C 125/06
DAR 2008, 592