Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Für das Oberlandesgericht Hamm deuten folgende Umstände auf eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Abwehransprüche hin:
– der Ansatz eines zu hohen Gegenstandswertes
– die Höhe einer vorgesehenen Vertragsstrafe
-die Verwendung unpassender Textbausteine im Abmahnschreiben
– die Durchführung von zahlreichen Testkäufen im Anschluss an die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung vor einem Feiertag
Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt es zunächst, wenn der Unterlassungsschuldner Tatsachen vorträgt, die in ihrer Gesamtheit das Vorliegen eines solchen Missbrauchs indizieren. Es ist dann Sache des Anspruchstellers dies zu widerlegen.
Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2009
Aktenzeichen: 4 U 134/09
jurisPR-WettbR 6/2010, Anm. 4