Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen auf Werbeprospekten die Identität und die Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Das Oberlandesgericht Hamm stellt hierzu klar, dass unter „Identität“ der Handelsname des werbenden Unternehmens zu verstehen ist.
Die gesetzliche Informationspflicht dient dazu, dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber zu verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt. Diese Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen unter dessen Handelsnamen aufzunehmen.
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2012
Aktenzeichen: I-4 U 61/12
GRUR-RR 2013, 121