Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum). Ein Impressum, in dem die Unternehmensform und der Inhaber des Unternehmens nicht genannt werden, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Auch die Installation eines Kontaktformulars auf der Anbieterseite, das über den Befehl „Abschicken“ eine Verbindung zum Unternehmen herstellt, auf dem dann die notwendigen Angaben bereitgehalten werden, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 verlangt vielmehr „Angaben“, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen und nicht erst durch das vorherige Ausfüllen eines Kontaktformulars aufrufbar sind.
Urteil des LG Essen vom 19.09.2007
Aktenzeichen: 44 O 79/07
JurPC Web-Dok. 47/2009