Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für die Witterung oder für witterungsbedingte Einschränkungen oder für durch höhere Gewalt bedingte Qualitätseinbußen der Reise. Er muss jedoch den Reisenden in angemessener Weise zeitnah und umfassend darüber informieren, wenn wesentliche Reiseinhalte witterungsbedingt nicht durchführbar sind. Diese Verletzung der Informationspflichten stellt einen eigenständigen Reisemangel dar.
In dem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall war wesentlicher Gegenstand einer Reiterreise die Durchführung von Ausritten in der ungarischen Puszta (Galoppaden). Obwohl es dort über zwei Wochen lang geregnet hatte, informierte der Reiseveranstalter seinen Kunden nicht darüber, dass die Galoppaden witterungsbedingt weitestgehend ausfallen müssen. Der mit dem eigenen Auto Angereiste brach den Urlaub daraufhin nach nur einer Übernachtung wieder ab. Das Gericht sprach ihm neben der Rückzahlung des Reisepreises (abzgl. eine Übernachtung) Schadensersatz von jeweils 0,30 Euro für 2.719 Kilometer An- und Abfahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug und für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.
Urteil des LG Darmstadt vom 23.11.2011
Aktenzeichen: 25 S 142/11
Pressemitteilung des LG Darmstadt