Ein Kapitalanleger fiel auf eine betrügerische Investmentgesellschaft herein. Diese arbeitete nach dem sogenannten Schneeballsystem. Vermeintliche Gewinne wurden aus Einlagen neuer Kunden finanziert, um so die Anleger über die Entwicklung ihrer Anlage zu täuschen und sie zu noch höheren Anlagen zu veranlassen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Mann 79.263 Euro angelegt und von der Gesellschaft eine Auszahlung von 103.626 Euro erhalten. Als die Betrügereien aufflogen und die Investmentgesellschaft Insolvenz anmelden musste, verlangte der Insolvenzverwalter von dem Anleger den an ihn gezahlten Scheingewinn heraus; er sollte lediglich die geleistete Einlage, vermindert um Provisionen und Verwaltungskosten, behalten dürfen.
Der Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Anleger den an ihn ausbezahlten Scheingewinn bis zur Höhe seiner ursprünglichen Einlage behalten darf. Da ihm wegen des sittenwidrigen und damit nichtigen Anlagegeschäfts keine Gewinnansprüche zustanden, konnten ihm umgekehrt auch nicht die angefallenen Provisionen und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden.
Urteil des BGH vom 09.12.2010
Aktenzeichen: IX ZR 60/10
DB 2011, 466
ZIP 2011, 390