Legt ein von der Insolvenz bedrohtes Unternehmen einem Geschäftspartner ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (hier den Geschäftspartner), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist, weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 28.03.2019
Aktenzeichen: IX ZR 7/18
ZInsO 2019, 1060