Die freiwillige Zahlung einer fälligen Forderung durch den vor der Insolvenz stehenden Schuldner ist durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, wenn der Gläubiger die Krise des Schuldners bei Entgegennahme der Zahlung bereits kannte und die Zahlung in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte. Nicht anfechtbar ist hingegen der Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung.
Trägt der Schuldner jedoch zum Erfolg der Zwangsvollstreckung aktiv oder passiv bei, erfolgt die Vermögensverschiebung nicht mehr allein in Folge einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch aufgrund eines selbstbestimmten Handelns. Die Zahlung ist dann anfechtbar. Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof an, wenn der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten des Finanzamts dadurch abwendet, dass er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.
Urteil des BGH vom 03.02.2011
Aktenzeichen: IX ZR 213/09
DB 2011, 643
ZIP 2011, 531