Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung monatelang auf Rechnungen und Mahnungen des Gläubigers und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Zustellung eines Mahnbescheids in dem nach eingelegtem Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren eine Ratenzahlung der Gesamtforderung einschließlich der Verzugszinsen an, geht der Bundesgerichtshof von der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus. Meldet der Schuldner kurze Zeit später Insolvenz an, muss der Gläubiger nach erfolgter Anfechtung der Zahlungen durch den Insolvenzverwalter gemäß § 133 Abs. 1 InsO die erhaltenen Gelder zurückerstatten.
Urteil des BGH vom 25.02.2016
Aktenzeichen: IX ZR 109/15
jurisPR-InsR 6/2016 Anm. 3