Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und dem Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bekannt war.
Von einer Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners kann dann nicht ausgegangen werden, wenn ein Gläubiger mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart und die Ratenhöhe unter Berücksichtigung anderer, vom Schuldner offengelegter Verbindlichkeiten bestimmt wird und die Raten längere Zeit pünktlich gezahlt wurden.
Urteil des LG Itzehoe vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 7 O 97/11
jurisPR-InsR 8/2012, Anm. 5