Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO).
Wird eine Firmenkreditkarte – hier vom Vorstand des später in Insolvenz gegangenen Unternehmens – als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen den Vertragspartner und nicht gegen den Kartenaussteller (Bank). Der Insolvenzverwalter muss sich daher an das jeweilige Unternehmen halten, dessen Waren oder Dienstleistung der Kartenverwender mit der Kreditkarte bezahlt hat. In der Praxis wird die Anfechtung dann jedoch in den meisten Fällen daran scheitern, dass dem Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens als Karteninhaber nicht bekannt war.
Urteil des BGH vom 23.10.2014
Aktenzeichen: IX ZR 290/13
BB 2015, 466