Nach § 135 InsO kann der Insolvenzverwalter nachträglich eine Zahlung des Insolvenzschuldners u.a. anfechten, mit der die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung befriedigt wurde und wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist.
Laut Bundesgerichtshof setzt die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags – wie von dem von der Anfechtung betroffenen Gesellschafter geltend gemacht – keine Krise der Gesellschaft voraus. Entsprechendes gilt für die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter abgesicherten Kredits. Eine entsprechende Einschränkung der Vorschrift lehnten die Bundesrichter mit dem Hinweis ab, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 135 InsO die Rechtslage einfacher und übersichtlicher gestalten und dadurch zu einer größeren Rechtssicherheit und einfacheren Handhabbarkeit der Eigenkapitalgrundsätze gelangen wollen.
Beschluss des BGH vom 30.04.2015
Aktenzeichen: IX ZR 196/13
ZInsO 2015, 1149
GmbHR 2015, 704