Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO).
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Geschäftspartner um eine Ratenzahlung einer offenen Forderung bittet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist nämlich von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen, wenn dieser nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen seinen Geschäftspartner um eine Ratenzahlungsvereinbarung bittet. Eine derartige Vereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. In dem entschiedenen Fall musste der Gläubiger die Ratenzahlung seines Schuldners nach dessen Insolvenz an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Beschluss des BGH vom 24.09.2015
Aktenzeichen: IX ZR 308/14
WM 2015, 2107
ZIP 2015, 2180