Nach § 133 Abs.1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der Begünstigte zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen laut Bundesgerichtshof nicht nur die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind, sondern auch Zahlungspflichten einbezogen werden, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.
Urteil des BGH vom 05.12.2013
Aktenzeichen: IX ZR 93/11
DB 2014, 172
ZIP 2014, 183