Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre (§ 133 InsO).
Hat der Schuldner seine Zahlungen vorübergehend eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hat. Für den Bundesgerichtshof soll alleine der Umstand, dass über die offene Forderung eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreichen.
Urteil des BGH vom 24.03.2016
Aktenzeichen: IX ZR 242/13
DB 2016, 1011
WM 2016, 797