Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechten, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine anfechtbare unentgeltliche Leistung liegt laut Bundesgerichtshof nicht vor, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers gegen die Gesellschaft (hier einer GmbH & Co. KG) begleicht und dadurch die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters erlischt.
Urteil des BGH vom 29.10.2015
Aktenzeichen: IX ZR 123/13
WM 2016, 44
DStR 2016, 88