Der Insolvenzverwalter kann eine Rechtshandlung (meist eine Zahlung) anfechten, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der Begünstigte zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Der Vornahme einer anfechtbaren Rechtshandlung steht es nicht gleich, wenn es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, unterlässt, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten. Im Insolvenzanfechtungsrecht ist eine Gleichstellung mit einer Rechtshandlung nur gerechtfertigt, wenn die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt. Eine bloße Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit genügt nicht. Der Schuldner muss das Gebotene in dem Bewusstsein unterlassen haben, dass sein Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen auslöst. Dies konnte der Insolvenzverwalter hier nicht nachweisen.
Urteil des BGH vom 16.01.2014
Aktenzeichen: IX ZR 31/12
ZIP 2014, 275
DB 2014, 296