Bei einer Lastschriftbuchung im Abbuchungsauftragsverfahren ist für die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Schuldnerbank die Lastschrift einlöst. Die Festlegung des Zeitpunkts ist ausschlaggebend für die Berechnung der dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehenden Anfechtungsfrist.
Urteil des BGH vom 17.01.2013
Aktenzeichen: IX ZR 184/10
DB 2013, 574